Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Juli für Recht erkannt:. Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger betreiben in L. Januar veröffentlichte die Beklagte folgende Anzeigen Anlage K 1 :. Die Kläger haben geltend gemacht, zwischen ihnen und den in den Anzeigen werbenden Prostituierten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die in Rede stehenden Anzeigen seien wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen sei eine Ordnungswidrigkeit. Die Anzeigen seien zudem irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um private Kontaktanzeigen von Prostituierten. Tatsächlich sei es Werbung gewerblicher Anbieter. Februar wiedergegeben sind. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie seien nicht unmittelbar Verletzte im Sinne dieser Vorschriften. Die Beklagte fördere durch die beanstandeten Anzeigen den Wettbewerb der Prostituierten, die als Werbende in den Anzeigen aufträten und entgeltliche sexuelle Kontakte anböten. Dagegen vermieteten die Kläger Zimmer an Kunden von Prostituierten und verkauften Getränke. Sie böten auch nicht mittelbar sexuelle Handlungen an. Die Tätigkeiten der Kläger und diejenigen der Prostituierten seien aus Rechtsgründen streng zu trennen. Auch wenn sich die Leistungen wirtschaftlich berührten, seien sie nicht gleichartig und begründeten kein Wettbewerbsverhältnis. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn die Anzeigen von Bordellbetrieben geschaltet worden sein sollten. Auch in diesem Fall wäre nicht der Bordellbetrieb beworben, sondern das Angebot sexueller Handlungen durch die dort tätigen Prostituierten. Das entgeltliche Anbieten sexueller Handlungen sei verglichen mit dem Vermieten von Zimmern zur Vornahme solcher Handlungen und dem Verkauf von Getränken eine derart andere Leistung, dass die angebotenen Leistungen nicht als verwandt anzusehen seien. Möglich sei zwar, dass hinter der beanstandeten Werbung Bordellbetriebe stünden. Um Anfragen Von Nutten Über Kleinanzeigen Verbot der Werbung der Anfragen Von Nutten Über Kleinanzeigen, die Zimmer vermieteten oder Getränke anböten, gehe es vorliegend aber nicht. Die Kläger hätten mit den beanstandeten Anzeigen Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen durch Prostituierte und nicht zugleich eine darin enthaltene verdeckte Werbung der konkurrierenden Bordellbetriebe angegriffen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Zwischen den Klägern und den Anzeigenkunden der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Kläger beeinträchtigen kann, d. BGH, Urt. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich BGHZ 93, 96, 97 — DIMPLE; BGH, Urt. Vielmehr reicht es aus, dass die Dienstleistungen der Prostituierten vielfach auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung der sexuellen Kontakte umfassen und insoweit mit derjenigen der Kläger gleichartig sind. Das Wettbewerbsverhalten dieser Anzeigenkunden der Beklagten, die die Möglichkeit zu sexuellen Kontakten bewerben, ist daher ebenfalls geeignet, das Unternehmen der Kläger zu beeinträchtigen. Sie enthalten Werbebeschränkungen und haben damit einen auch unmittelbar das Marktverhalten von Unternehmen regelnden Charakter. In Anbetracht eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung, wonach die Prostitution überwiegend nicht mehr schlechthin als sittenwidrig angesehen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die in Rede stehende Werbung das körperliche oder seelische Wohlbefinden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt worden ist. Gegenteiliges haben die Kläger nicht konkret dargelegt.
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